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BGBl. I Nr. 66/2012

kundgemacht 25.07.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2012× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1412 § 0↗RIS↗
§ 74fneu
in Kraft 27.09.2012 – 01.01.9000 · idF BGBl. I Nr. 66/2012 § 74f↗RIS↗

Paragraph 74 f,

  1. Absatz eins,Nach Einlangen von Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.
  2. Absatz 2,Nach Einlangen von Vorlagen gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins, verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.
  3. Absatz 3,Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2 und 4 finden keine Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

  4. Absatz 5,Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 74 e bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, ändern oder zurückziehen. Paragraph 25, gilt unter Maßgabe von Absatz 2 und 4 sinngemäß.
§ 74fgeändertAbs 4 (neu)
in Kraft 27.09.2012 – 01.01.9000 · idF BGBl. I Nr. 66/2012 § 74f↗RIS↗
kundgemacht, 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt) · idF BGBl. I Nr. 66/2012 § 74f↗RIS↗
§ 74f.
(1) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten. Er weist Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zur Vorberatung zu.
(2) Nach Einlangen von Vorlagen gemäß § 74e Abs. 1 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten und weist diese unmittelbar diesem zu.
(3) Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 50c Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 6 ESM-Informationsordnung werden vom Präsidenten dem Budgetausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Die Bestimmungen über die Behandlung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 2 und 4 finden keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 4 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
(4) Nach Einlangen von Vorlagen des zuständigen Bundesministers gemäß § 74e Abs. 2 verfügt der Präsident deren unverzügliche Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM und weist diese unmittelbar diesem zu.
(5) Die Bundesregierung bzw. der zuständige Bundesminister können Vorlagen und Berichte gemäß § 74d Abs. 1 und 2 sowie § 74e bis zum Beginn der Abstimmung in einem Ständigen Unterausschuss gemäß § 32f ändern oder zurückziehen. § 25 gilt unter Maßgabe von Abs. 2 und 4 sinngemäß.