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BGBl. I Nr. 7/2012

kundgemacht 14.02.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG-Novelle 2011)
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (ChemG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) 5514 § 0↗RIS↗
§ 62geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2005 – 29.02.2012 · idF BGBl. I Nr. 151/2004 · danach: BGBl. I Nr. 7/2012 § 62↗RIS↗
in Kraft 01.03.2012 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 7/2012 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 62↗RIS↗
§ 62.
(1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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Geschäftsinhaber