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BGBl. I Nr. 83/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kapitalmarktgesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz 1989, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) 11 § 0↗RIS↗
§ 91aneu
in Kraft 01.07.2012 – 02.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 83/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 § 91a↗RIS↗

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Paragraph 91 a,

Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, BWG, Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 und 11 BWG, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins, 5, 7, und 9, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 33,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, und Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer eins, 2, und 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß Paragraph 93, Absatz eins, und 2 sowie für Übermittlungen gemäß Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.