Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 1↗RIS↗

1. Hauptstück
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Rechtsstellung und Sitz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die „Österreichische Tierärztekammer“ (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Tierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3,Die Tierärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu führen.