Absatz eins,Kammermitglieder sind berechtigt, Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Kammerorganisationen ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges einem Schlichtungsgremium zur Bereinigung vorzulegen. Das Schlichtungsgremium ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.
BGBl. I Nr. 86/2012
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Schlichtung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Schlichtungsgremien sind bei allen Landesstellen der Tierärztekammer einzurichten und bestehen aus drei Mitgliedern. Diese – sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern – sind von der Delegiertenversammlung aus dem Kreise der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes für vier Jahre zu bestellen. Mitglieder des Schlichtungsgremiums dürfen keine weiteren Funktionen innerhalb der Tierärztekammer bekleiden.
- Absatz 3,Das Verfahren ist durch eine von der Delegiertenversammlung zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.