Absatz eins,Alle ordentlichen Kammermitglieder sind ohne Unterschied für die Wahl
- Ziffer einseiner Vertreterin oder eines Vertreters (Landesdelegierten) des Bundeslandes, in dessen Wählerevidenz sie eingetragen sind, sowie
- Ziffer 2der Vertreterinnen oder der Vertreter (Abteilungsdelegierten) der Abteilung, welcher sie angehören,
aktiv wahlberechtigt.