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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 20↗RIS↗

Aktives Wahlrecht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Alle ordentlichen Kammermitglieder sind ohne Unterschied für die Wahl
    1. Ziffer eins
      einer Vertreterin oder eines Vertreters (Landesdelegierten) des Bundeslandes, in dessen Wählerevidenz sie eingetragen sind, sowie
    2. Ziffer 2
      der Vertreterinnen oder der Vertreter (Abteilungsdelegierten) der Abteilung, welcher sie angehören,
    aktiv wahlberechtigt.
  2. Absatz 2,Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission aufgrund der Eintragungen in die Tierärzteliste einerseits getrennt nach Abteilungen, andererseits getrennt nach Bundesländern zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen. Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin.
  3. Absatz 3,Jedes wahlberechtigte Kammermitglied ist für die Wahl der Landesdelegierten in jenem Bundesland, in dem der Berufssitz liegt, einzutragen; besteht kein Berufssitz, so ist der Dienstort, besteht auch kein Dienstort oder bestehen mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Hauptwohnsitz maßgebend für die Eintragung in die Wählerevidenz; eine Person darf nur in der Wählerevidenz in einem Bundesland erfasst sein.
  4. Absatz 4,Jedes wahlberechtigte Kammermitglied ist für die Wahl der Abteilungsdelegierten in jener Abteilung, der es nach den Regelungen des Paragraph 9, angehört, einzutragen; eine Person darf nur in der Wählerevidenz einer Abteilung erfasst sein. Streitigkeiten über die Abteilungszuständigkeit sind gemäß Paragraph 9, Absatz 8, zu entscheiden.