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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 28↗RIS↗

3. Hauptstück
1. Abschnitt

Organisation der Tierärztekammer

Kammeramt

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die von den Organen der Tierärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
    3. Ziffer 3
      den Organen der Tierärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
    4. Ziffer 4
      für Information und Beratung der Kammermitglieder zu sorgen.
  2. Absatz 2,Das Kammeramt ist in personeller und sachlicher Hinsicht so auszustatten, dass es in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Absatz eins, zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Das Personal des Kammeramtes wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt.
  4. Absatz 4,Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln.