Absatz eins,Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
- Ziffer einsdie Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen,
- Ziffer 2die von den Organen der Tierärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
- Ziffer 3den Organen der Tierärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
- Ziffer 4für Information und Beratung der Kammermitglieder zu sorgen.