Absatz eins,In jedem Bundesland ist eine Landesstelle der Tierärztekammer einzurichten. Die Landesstelle wird von der oder dem Landesdelegierten als Landesstellenpräsidentin bzw. Landesstellenpräsident geleitet, die bzw. der auch in dieser Funktion von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter (Paragraph 15, Absatz 4,) als Landesstellenvizepräsidentin bzw. Landesstellenvizepräsident vertreten wird.
BGBl. I Nr. 86/2012
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Landesstellen
Paragraph 30,
- Absatz 2,Die Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie jene beiden Personen, welche in ihrem Bundesland nach dem System d´Hondt bei der Wahl (Paragraph 19,) der Vertreterin bzw. des Vertreters des jeweiligen Bundeslandes an zweiter und dritter Stelle gereiht wurden sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden den Landesausschuss. Aufgabe des Landesausschusses ist die Beratung über die Anliegen der Tierärztinnen und Tierärzte im Land.
- Absatz 3,Von der Landesstellenpräsidentin bzw. vom Landesstellenpräsident sind nach den Vorgaben der Tierärztekammer, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4,, folgende Aufgaben zu besorgen:
- Ziffer einsRepräsentation innerhalb des Landes;
- Ziffer 2Organisation der Bezirkstierärztevertreter;
- Ziffer 3Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte;
- Ziffer 4Mitwirkung an der Kontrolle der Ordinationen und tierärztlichen Hausapotheken;
- Ziffer 5die auf Landesebene zu regelnden Angelegenheiten
- Litera ader Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
- Litera bdes Tiergesundheitsdienstes,
- Litera cder Tierzucht und
- Litera ddes Tierschutzes.
- Absatz 4,Der Vorstand kann weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Vorstandes – der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsidenten zur Besorgung im Namen des Vorstandes übertragen.
- Absatz 5,In den übertragenen Angelegenheiten gemäß Absatz 3 und 4 sind die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich.
- Absatz 6,Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz 3 und 4 können, sofern das im Sinne der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten scheint, Zweigstellen des Kammeramtes in den Ländern errichtet werden (Landesgeschäftsstellen).