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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 33↗RIS↗

2. Abschnitt
Gebarung

Budget

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat alljährlich der Delegiertenversammlung
    1. Ziffer eins
      bis längstens 30. November den Jahresvoranschlag für das nächste Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      bis längstens 31. Mai den Rechnungsabschluss für das vorhergehende Kalenderjahr
    vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Delegiertenversammlung hat nach Erörterung des Berichtes des Kontrollausschusses zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
  3. Absatz 3,Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Kalenderjahres keinen Jahresvoranschlag oder liegt bis zu diesem Zeitpunkt aus anderen Gründen kein Jahresvoranschlag vor, so ist nach dem bisherigen Jahresvoranschlag vorzugehen, wobei Ausgaben innerhalb eines Monates nur im Maximalausmaß eines Zwölftels des Budgets des abgelaufenen Jahres getätigt werden dürfen.