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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 15.08.2012 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 · danach: BGBl. I Nr. 59/2018 § 5↗RIS↗

Informationsrechte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Tierärztekammer
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen;
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung sowie von der Aufhebung der Untersuchungshaft über ein Kammermitglied zu verständigen.
    Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Gerichte sind verpflichtet, die Tierärztekammer
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, der Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ein Kammermitglied zu verständigen und ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses zu übermitteln.
    Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die rechtskräftigen Urteile im Sinne der Ziffer eins, umgehend an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Tierärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. an den Disziplinaranwalt verpflichtet.