Absatz eins,Das Sterbegeld beträgt mindestens 11.000,-- Euro; höhere Beträge können, vor allem hinsichtlich einer Valorisierung, in der Satzung vorgesehen werden.
BGBl. I Nr. 86/2012
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Leistungen aus der Sterbekasse
Paragraph 55,
- Absatz 2,Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.
- Absatz 3,Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Absatz 2, vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.