Absatz eins,Im Fall unverschuldeter Notlage oder in begründeten Härtefällen können Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen – nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien – unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen gewährt werden.
BGBl. I Nr. 86/2012
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58neu
Leistungen
Paragraph 58,
- Absatz 2,Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige Landesstelle einzubringen. Die Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident hat die Anträge dem Kuratorium binnen drei Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.