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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 60↗RIS↗

5. Abschnitt
Übergangsbestimmungen für Verfahren der Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Auf Verfahren zur Gewährung einer Altersunterstützung, Berufsunfähigkeitsunterstützung und Hinterbliebenenunterstützung sowie von Unterstützungen aus dem Notstandsfonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen des 3. Abschnittes des römisch zwei. Hauptstückes des Tierärztegesetzes weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Neuberechnung von Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannt wurden, findet nicht statt.