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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 15.08.2012 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 8↗RIS↗

Auskunftspflicht und Mitgliederinformation

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 7, oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2,Auskünfte gemäß Absatz eins, sind nur insoweit zu erteilen, als
    1. Ziffer eins
      dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
    2. Ziffer 2
      diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
    Das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Tierärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
  4. Absatz 4,Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Dienstleister – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 70.