Absatz eins,Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraphen 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 86/2012
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82neu
6. Hauptstück
1. Abschnitt
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
Paragraph 82,
- Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.