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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 83neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 83↗RIS↗

2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Überleitung der Organe

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Zur Konstituierung der Delegiertenversammlung nach diesem Bundesgesetz ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis 1. Juli 2013 durchzuführen. Die Wahl des Vorstandes, der Kontrollausschusses und der Mitglieder des Kuratoriums nach diesem Bundesgesetz hat unverzüglich nach Angelobung der neugewählten Delegiertenversammlung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bis zur Angelobung der nach Absatz eins, erster Satz gewählten Delegiertenversammlung bleiben
    1. Ziffer eins
      die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Hauptversammlung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder des Kuratoriums
    im Amt; die Hauptversammlung gilt als Delegiertenversammlung, für Abstimmungen ist Paragraph 36, Absatz 6 und 7 des Tierärztegesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bis zur Angelobung der nach Absatz eins, zweiter Satz gewählten Organe bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder des Vorstandes sowie die Präsidentin bzw. der Präsident im Amt. Werden zwischen Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und Angelobung der nach Absatz eins, gewählten Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand, eine neue Präsidentin bzw. ein neuer Präsident gewählt, dauert die jeweilige Funktionsperiode bis zur Angelobung der nach Absatz eins, zweiter Satz gewählten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2013.
  4. Absatz 4,In der ersten Sitzung der Delegiertenversammlung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist eine Kontrollausschuss zu wählen, dessen Funktionsperiode bis zur Angelobung der nach Absatz eins, zweiter Satz gewählten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 dauert. Bis zur Wahl dieses Kontrollausschusses bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Amt.