Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 87/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗Parlament↗
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG
Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 14622 § 0↗RIS↗
§ 27geändertÜberschrift; Abs 1 Z 2; Abs 2; Abs 4 bis Abs 6; Abs 7 (aufgehoben); Abs 8
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 122/2009 · danach: BGBl. I Nr. 87/2012 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 11.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 87/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026 § 27↗RIS↗
Einleitung eines Ausweisungsverfahrens Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 27.
(1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gilt als eingeleitet, wenn
1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt und
2. das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war. das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesamtes in diesem Verfahren mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war.
(2) Das Bundesasylamt Bundesamt oder der Asylgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus ein Ausweisungsverfahren Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrens eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.
(3) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,
… 3 unveränderte Absätze
1. der straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;
3. gegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
(4) Ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs. 1 Z 2 eingeleitetes Ausweisungsverfahren Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem Asylgerichtshof Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen.
(5) Ein gemäß Abs. 2 eingeleitetes Ausweisungsverfahren Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben sein wird oder das besondere öffentliche Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens nicht mehr besteht.
(6) Die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.
(7) Die Einleitung und die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(8) Ein Verfahren, bei dem ein Ausweisungsverfahren Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder nach Ergreifung einer Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zukommt, zu entscheiden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012