BGBl. I Nr. 87/2012
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG
Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46aufgehoben
Vorführung nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde
Paragraph 46,
Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung oder der Rückkehrentscheidung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird.