BGBl. I Nr. 91/2012
Änderung des Bundesschatzscheingesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesschatzscheingesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1
§ 2.
(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Schilling Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR), oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb sowie ECU lauten.
(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.