BGBl. I Nr. 94/2012
Änderung des Bundes-Seniorengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Seniorengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 2
3. Abschnitt
Seniorenkurie
§ 18.
(1) Die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.
(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 6 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.
(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (§ 4 Abs. 3).
(4) Auf die Seniorenkurie finden die §§ 12 bis 15 und § 17 Anwendung.