BGBl. I Nr. 97/2012
Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Finalitätsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Finalitätsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertSchlussteil, Text
… 6 unveränderte Absätze
Sicherheiten
§ 17.
Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern von Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen
1. den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),
2. den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,
3. eine Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank, oder
4. einen die Sicherheit leistenden Dritten