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BGBl. II Nr. 116/2013

kundgemacht 02.05.2013 RIS↗
Akkreditierungszeichenverordnung 2013 – AkkZV 2013
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Zeichen für akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen und für die nationale Akkreditierungsstelle Akkreditierung Austria (Akkreditierungszeichenverordnung 2013 – AkkZV 2013)
Kundmachung BGBl. II Nr. 116/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kalibrierdienstverordnung 3 § 0↗RIS↗
§ 5aufgehoben
in Kraft 09.05.1998 – 30.04.2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/2013 § 5↗RIS↗

Kalibrierschein

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Kalibrierschein besteht aus dem im Anhang dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Kurzbeschreibung des Kalibrierverfahrens;
    2. Ziffer 2
      die Darstellung der Ergebnisse der Kalibrierung in der unter Litera a, und/oder Litera b, angeführten Art und Weise:
      1. Litera a
        in Form von Zahlenwerten, Formeln samt Formelzeichenerklärung, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
      2. Litera b
        mit einer Erklärung, daß der kalibrierte Gegenstand vorgegebenen meßtechnischen Anforderungen entspricht und einem Hinweis auf diese Anforderungen, wobei alle erforderlichen Kalibrierungen im Akkreditierungsumfang enthalten sein müssen, sowie die Nennung der Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
    3. Ziffer 3
      die Kalibriernummer (KNr.), die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides sowie die Datumsangabe (Datum) auf jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl des Kalibrierscheines.
  2. Absatz 2,Im Kalibrierschein kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Hinweis auf die gegenseitige Anerkennung von Kalibrierscheinen aufgenommen werden.