BGBl. II Nr. 121/2013
Änderung der Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 3 Z 1; Abs 4 Z 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4 Z 2, Z 3
Aufgaben
§ 1.
(1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden “Beirat” ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden “Direktor” ,,Direktor”).
(2) Der Beirat kann Empfehlungen insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
… 4 unveränderte Absätze
1. der methodischen, inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung von Lehrgängen;
2. der Einführung neuer Lehrgänge;
3. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen;
4. der Förderung der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;
2. bei der Erlassung von Verordnungen, die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln.
(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
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