Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 121/2013

kundgemacht 07.05.2013 RIS↗
Änderung der Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 121/2013× zu Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung 11 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 3 Z 1; Abs 4 Z 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4 Z 2, Z 3
in Kraft 07.02.2001 – 07.05.2013 · idF BGBl. II Nr. 74/2001 · danach: BGBl. II Nr. 121/2013 § 1↗RIS↗
in Kraft 08.05.2013 – 02.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 121/2013 · danach: BGBl. II Nr. 297/2020 § 1↗RIS↗
Aufgaben
§ 1.
(1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden “Beirat” ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden “Direktor” ,,Direktor”).
(2) Der Beirat kann Empfehlungen insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
… 4 unveränderte Absätze
1. der methodischen, inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung von Lehrgängen;
2. der Einführung neuer Lehrgänge;
3. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen;
4. der Förderung der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;
2. bei der Erlassung von Verordnungen, die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln.
(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
2. bei der Bestellung und Abberufung der administrativen Leitung der Akademie und der hauptberuflich Vortragenden;
3 2. in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
4 3. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.
Schlagworte
Bildungseinrichtung