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BGBl. II Nr. 145/2013

kundgemacht 27.05.2013 RIS↗
Lackiertechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Lackiertechnik (Lackiertechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 145/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lackiertechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. II Nr. 145/2013 § 6↗RIS↗

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Arbeitstechniken,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsvorgänge bei der Herstellung einer Beschichtung,
    5. Ziffer 5
      Arbeits- und Gesundheitsvorschriften (unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte),
    6. Ziffer 6
      berufsrelevante Reststoffe und Trennung, Verwertung sowie Entsorgung des anfallenden Abfalls.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.