BGBl. II Nr. 153/2013
Änderung der Lebensmittelgutachterverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittelgutachterverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
§ 1.
Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung der Agentur gemäß § 65 LMSVG herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung 4 enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.