BGBl. II Nr. 170/2013
Änderung der Verordnung betreffend Dienstausweise
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Dienstausweise geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 5 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2005 ausgestellt worden sind und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem auf der Vorderseite des Dienstausweises ausgewiesenen Gültigkeitsdatum.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstkarten und Dienstausweise vom 20. April 1999, BGBl. II Nr. 120/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(4) § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2007 tritt mit der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 7 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.