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BGBl. II Nr. 210/2013

kundgemacht 15.07.2013 RIS↗
Änderung der Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) sowie Aufhebung der Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) und die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) geändert werden und die Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 210/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 18.12.1998 – 31.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 441/1998 · danach: BGBl. II Nr. 210/2013 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.08.2013 – 30.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 210/2013 · danach: BGBl. II Nr. 218/2022 § 1↗RIS↗
Ärztliche Leitung und weitere Arbeitsmediziner/innen
§ 1.
(1) Die ärztliche Leitung des arbeitsmedizinischen Zentrums muß einem Arzt/einer Ärztin mit abgeschlossener arbeitsmedizinischer Ausbildung gemäß § 79 Abs. 2 ASchG übertragen sein, der/die eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 38 20 Stunden wöchentlich, ausübt.
(2) Im Zentrum müssen weitere Arbeitsmediziner/innen beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten/Ärztinnen anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(3) Zur arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne der Abs. 1 und 2 zählen die Beratung von Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber/innen bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.
Schlagworte
Koordinationstätigkeit