BGBl. II Nr. 219/2013
Änderung der Geflügelhygieneverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Geflügelhygieneverordnung 2007 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel
1. Abschnitt
Betriebliche Arbeitweise und Hygiene
Einstallung
§ 15.
(1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 18 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.
(2) Werden die Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den Bedingungen jeweils zutreffenden einschlägigen Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001) VEVO 2008 oder BVO 2008 zu entsprechen.
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