aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere Paragraph 51, Absatz eins und Paragraph 52,) entsprechen, und
BGBl. II Nr. 219/2013
Änderung der Geflügelhygieneverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Geflügelhygieneverordnung 2007 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53aufgehoben
Besondere Bestimmungen für den Versand von Eintagsküken
Paragraph 53,
Eintagsküken müssen
- Ziffer eins
- Ziffer 2zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von Aufzeichnungen nach Paragraph 31, frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.