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BGBl. II Nr. 219/2013

kundgemacht 24.07.2013 RIS↗
Änderung der Geflügelhygieneverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Geflügelhygieneverordnung 2007 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 219/2013× zu Geflügelhygieneverordnung 2007×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geflügelhygieneverordnung 2007 2519 § 0↗RIS↗
§ 59aufgehoben
in Kraft 01.05.2007 – 24.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 100/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013 § 59↗RIS↗

Transportbehälter für Bruteier und Eintagsküken

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;
    2. Ziffer 2
      sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
      1. Litera a
        Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,
      2. Litera b
        Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß Paragraph 45, Absatz 4,,
      3. Litera c
        Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und
      4. Litera d
        Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.
  2. Absatz 2,Werden Transportbehältnisse gemäß Absatz eins, für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Angaben zu vermerken.