Absatz eins,Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:
- Ziffer einsSie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;
- Ziffer 2sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
- Litera aName des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,
- Litera bKennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß Paragraph 45, Absatz 4,,
- Litera cAnzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und
- Litera dGeflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.