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BGBl. II Nr. 219/2013

kundgemacht 24.07.2013 RIS↗
Änderung der Geflügelhygieneverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Geflügelhygieneverordnung 2007 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 219/2013× zu Geflügelhygieneverordnung 2007×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geflügelhygieneverordnung 2007 2519 § 0↗RIS↗
§ 62aufgehoben
in Kraft 01.05.2007 – 24.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 100/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013 § 62↗RIS↗

Gesundheitsbescheinigungen

Paragraph 62,

Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

  1. Ziffer eins
    mit dem entsprechenden Muster nach Anhang römisch vier der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,
  2. Ziffer 2
    am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde,
  3. Ziffer 3
    eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,
  4. Ziffer 4
    grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und
  5. Ziffer 5
    mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.