mit dem entsprechenden Muster nach Anhang römisch vier der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,
BGBl. II Nr. 219/2013
Änderung der Geflügelhygieneverordnung 2007
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Geflügelhygieneverordnung 2007 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62aufgehoben
Gesundheitsbescheinigungen
Paragraph 62,
Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde,
- Ziffer 3eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,
- Ziffer 4grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und
- Ziffer 5mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.