Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
BGBl. II Nr. 282/2013
MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Abschlussprüfungsprotokoll
Paragraph 30,
- Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
- Ziffer 3Name des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in,
- Ziffer 4Prüfungsfragen und
- Ziffer 5Leistungsbeurteilung.
- Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.