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BGBl. II Nr. 282/2013

kundgemacht 30.09.2013 RIS↗
MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 282/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 282/2013 § 30↗RIS↗

Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. Ziffer 3
      Name des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfragen und
    5. Ziffer 5
      Leistungsbeurteilung.
  3. Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.