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BGBl. II Nr. 282/2013

kundgemacht 30.09.2013 RIS↗
MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 282/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 282/2013 § 37↗RIS↗

Anpassungslehrgang

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen und hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern dies im Zulassungsbescheid vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,Die Zulassungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
  3. Absatz 3,Die Zulassungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
  4. Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist gemäß Paragraph 24, zu beurteilen und zu dokumentieren.