BGBl. II Nr. 282/2013
MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
Prüfungsgebühren
Paragraph 51,
Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten.