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BGBl. II Nr. 290/2013

kundgemacht 02.10.2013 RIS↗
11. Novelle zur FSG-DV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (11. Novelle zur FSG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2013× zu FSG-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) 7 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2 Schlussteil
in Kraft 01.03.2006 – 02.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 66/2006 · danach: BGBl. II Nr. 290/2013 § 1↗RIS↗
in Kraft 03.10.2013 – 23.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 290/2013 · danach: BGBl. II Nr. 318/2025 § 1↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
1. Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein
Aussehen des Führerscheines
§ 1.
(1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.
(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
1. Kartenträger ohne optische Aufheller,
2. Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
3. optisch variable Komponenten,
4. Lasergravur,
5. der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
6. variable Laserbilder,
7. sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
8. irisierender Druck.
Die Führerscheine sind dürfen nur von einem von der Österreichischen Staatsdruckerei herzustellen Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.