BGBl. II Nr. 292/2013
Änderung der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 - StVZVO 1998 (1. Novelle zur StVZVO 1998)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998) geändert wird (1. Novelle zur StVZVO 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1 lit b, lit c (neu); Abs 3 bis Abs 5
Rückstrahlwirkung
§ 4.
(1) Die Bauart der zu verwendenden Reflexstoffe (retroreflektierendeFolien) muß müssen entweder dem Typ 1 oder, dem Typ 2 oder dem Typ 3 entsprechen.
a) Typ 1: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, das einfallendes Licht in gebündelter Form zurücksendet (retroreflektierende Folie).
b) Typ 2: Der Reflexstoff entspricht dem Typ 1 mit der Maßgabe, daß er eine intensivere Lichtbündelung aufweist (hochreflektierende Folie). Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 1 aufweist.
c) Typ 3: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 2 aufweist.
(2) Die Reflexstoffe müssen mit Kennzeichnungssymbolen versehen sein, die derart im reflektierenden Material eingebracht sind, daß ihre Erkennbarkeit weder durch chemische noch physikalische Einwirkungen beeinträchtigt werden kann, ohne daß zugleich die Folien zerstört werden. Aus den Kennzeichnungssymbolen muß der Name des Folienherstellers ermittelbar sein. Zusätzlich ist das Straßenverkehrszeichen auf der Rückseite mit dem Namen des Herstellers und dem Auslieferungsjahr des Straßenverkehrszeichens sichtbar und dauerhaft in einer Größe von höchstens 30 mm x 80 mm zu kennzeichnen. Die Anbringung eines Gütezeichens auf der Rückseite des Straßenverkehrszeichens ist in einer Größe von höchstens 20 mm x 40 mm zulässig.
(3) Die Reflexstoffe haben weiters den in den folgenden Absätzen in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Mindestwerten für den spezifischen Rückstrahlwert R` zu entsprechen. Diese Mindestwerte gelten jeweils für Folien der des entsprechenden Bauart Typs im Neuzustand bei Anleuchtung mit der Normallichtart A für die angegebenen Anleuchtungswinkel β
und Beobachtungswinkel α
sowie für die festgelegten Meßgeometrien. Die Retroreflexion der Folien der Bauarten Typ 1 und Typ 2 muß rotationssymmetrisch sein.
und Beobachtungswinkel
sowie für die festgelegten Meßgeometrien.(4) Der Rückstrahlwert darf sich bei Folien vom Typ 1 während eines Zeitraumes von sieben Jahren nicht um mehr als 50% und, bei Folien vom Typ 2 während eines Zeitraumes von zehn Jahren nicht um mehr als 20% und bei Folien vom Typ 3 während eines Zeitraumes von zehn zwölf Jahren nicht um mehr als 20% gegenüber den Mindestrückstrahlwerten im Neuzustand vermindern. Diese Bedingungen gelten für einen Beobachtungswinkel von 0,33° und einen Anleuchtungswinkel von 5° für dauernd angebrachte Straßenverkehrszeichen bei üblicher Beanspruchung.
(5) Für Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a bis d, 11, 11a und 12, § 52 lit. a Z 2, 4a, 4c, lit. b Z 15, 23 und 24 sowie § 53 Z 2a, 2b, 2c, 8a und 8c StVO 1960 sind, sofern sie nicht beleuchtet oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführt sind, Reflexstoffe der Bauart vom Typ 2 oder Typ 3 zu verwenden. Dies gilt sinngemäß für Straßenverkehrszeichen, die als Überkopfwegweiser ausgeführt sind.