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BGBl. II Nr. 300/2013

kundgemacht 14.10.2013 RIS↗
Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 – ArtKV
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von Exemplaren wildlebender Tierarten (Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 – ArtKV )
Kundmachung BGBl. II Nr. 300/2013× zu ArtKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 (ArtKV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 15.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 300/2013 § 1↗RIS↗

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1 angeführt ist, sowie für die Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teile davon sowie von unbearbeiteten Nashornhörnern und Teile davon.
  2. Absatz 2,Unbearbeitet im Sinne des Absatz eins, bedeutet, dass die Exemplare im Wesentlichen unverändert sind. Ebenso sind polierte, auf einer Vorrichtung montierte oder als Teil einer Trophäe verwendete Exemplare als unbearbeitet anzusehen.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.