Absatz eins,Die Evidenzstelle hat dem Legitimierten, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und seinem gesetzlichen Vertreter die Rechtsbelehrung nach dem Muster der Anlage 11 nachweislich zuzustellen.
BGBl. II Nr. 307/2013
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33aufgehoben
Zu Paragraph 52, Absatz 2, StbG
Paragraph 33,
- Absatz 2,Die Zustellnachweise sind bei den Akten aufzubewahren.