Absatz eins,Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände haben Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.
BGBl. II Nr. 323/2013
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
Paragraph 11,
- Absatz 2,In besonderen Fällen kann die Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband von der Verpflichtung befreien, Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.