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BGBl. II Nr. 323/2013

kundgemacht 29.10.2013 RIS↗
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 323/2013× zu Staatsbürgerschaftsverordnung 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 21510 § 0↗RIS↗
§ 12aufgehoben
in Kraft 02.01.2010 – 31.10.2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Karteiblatt ist nach dem geltenden Familiennamen der verzeichneten Person in die Kartei einzuordnen.
  2. Absatz 2,Ist der geltende Familienname nicht auch der Geschlechtsname beziehungsweise der Familienname im Zeitpunkt der Geburt, so ist über die früheren Namen ein Hinweisblatt anzulegen und in die Kartei einzuordnen. Dieses hat dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen, soweit das Karteiblatt selbst an das Muster der Anlage 9 gebunden ist.