Absatz eins,Die Eintragungen auf dem Karteiblatt dürfen nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.
BGBl. II Nr. 323/2013
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aufgehoben
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Eintragungen auf dem Karteiblatt sind mit Schreibmaschine, Tinte oder anderen die Schriftbeständigkeit gewährleistenden Mitteln durchzuführen. Für häufig wiederkehrende Anmerkungen dürfen Stempel verwendet werden.
- Absatz 3,Jede Eintragung ist mit dem Datum der Eintragung und der Unterschrift oder dem Handzeichen des Eintragenden zu versehen. Gleiches gilt für die Berichtigung einer Eintragung. Radierungen sind nicht zulässig.