Absatz eins,In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG) sind jedenfalls einzutragen:
- Ziffer einsPersonaldaten gemäß Paragraph 10,;
- Ziffer 2frühere Namen und Namen, die bei Vorliegen anderer Staatsbürgerschaften aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften rechtmäßig geführt werden;
- Ziffer 3Anmerkungen, die sich auf den Erwerb, Verlust, Besitz oder Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft beziehen und
- Ziffer 4Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen.