gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera a, ADN und
BGBl. II Nr. 363/2013
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 802neu
Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
Paragraph 8 Punkt 02,
Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern
- Ziffer eins
- Ziffer 2gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (Paragraph 0.02. Litera a,) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist.