BGBl. II Nr. 42/2013
Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
6
§ 0↗RIS↗
§ 5geändert
§ 5.
Mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 GSBG 1996 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz wird das Finanzamt für Gebühren und, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien betraut.
Anmerkung