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BGBl. II Nr. 43/2013

kundgemacht 30.01.2013 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 43/2013× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 38 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 5 Z 1
in Kraft 01.10.2005 – 31.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 214/2005 · danach: BGBl. II Nr. 43/2013 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 43/2013 § 27↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen
Geltung, Organisation
§ 27.
(1) Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.
(2) Die Schulung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf drei Jahre befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
(4) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
(5) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24b 31 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt für
1. Lehrgänge, die der STCW - – Verordnung, BGBl. II Nr. 228/2000 unterliegen und
2. Lehrgänge, in denen an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligte Personen von einer ihrem Unternehmen angehörenden Person geschult werden, die über ein gültiges Zeugnis über die Schulung gemäß diesem Abschnitt verfügt
Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.