BGBl. II Nr. 43/2013
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40geändertZ 2
Qualifikationen des Veranstalters
§ 40.
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:
1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und
2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 24c 33 Abs. 2 GGBG.