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BGBl. II Nr. 447/2013

kundgemacht 16.12.2013 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 447/2013× zu Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 395/2002 · danach: BGBl. II Nr. 447/2013 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 447/2013 · danach: BGBl. II Nr. 579/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
Für Anbringen im Sinne Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Schlagworte
Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit