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BGBl. II Nr. 464/2013

kundgemacht 19.12.2013 RIS↗
Änderung der Arbeitsmarktsprengelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsmarktsprengelverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 464/2013× zu AMSprV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktsprengelverordnung (AMSprV) 13 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2 Z 5a, Z 6
in Kraft 26.11.2012 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 291/2012 · danach: BGBl. II Nr. 464/2013 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2014 · idF BGBl. II Nr. 464/2013 § 4↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 4.
(1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).
(2) Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
1. Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, für die Bezirke 1/3/4 mit dem Fachzentrum Bank/Versicherung/EDV/Immobilien;              2.              Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, für die Bezirke 2/20 mit dem Fachzentrum Metall/Chemie/Energie/Wasser;
3. Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, für die Bezirke 5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Einzelhandel;
4. Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen;              5.              Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, für den 10. Bezirk mit dem Fachzentrum Verkehr/Agrar/Nahrung/Textil/Sachgüter;
5a. Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse, für den 11. Bezirk mit den dem Fachzentrum Recht/Beratung/Kultur;
6. Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung/Berufliche Rehabilitation;
7. Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, für die Bezirke 13/14 mit dem Fachzentrum Fremdenverkehr;
… 11 unveränderte Absätze
7a. Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße, für den 15. Bezirk mit dem Fachzentrum Erziehung/Unterricht/öffentliche Verwaltung;              8.              Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, für die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;
9. Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße, für den
21. Bezirk mit dem Fachzentrum Großhandel/Werbung/Druck/Foto;
10. Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse, für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche Dienste.
(3) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt,
1. für Personen nach deren Wohnbezirk und
2. für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.
(4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet
1. für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
2. für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
und örtlich für ganz Wien zuständig.
§ 4geändertAbs 2 Z 7a, Z 8, Z 9; Abs 3; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2014 · idF BGBl. II Nr. 464/2013 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.04.2014 – 23.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 464/2013 · danach: BGBl. II Nr. 83/2017 § 4↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
§ 4.
(1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).
(2) Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:
1. Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, für die Bezirke 1/3/4 mit dem Fachzentrum Bank/Versicherung/EDV/Immobilien; 2. Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, für die Bezirke 2/20 mit dem Fachzentrum Metall/Chemie/Energie/Wasser;
3. Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, für die Bezirke 5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Einzelhandel;
4. Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen; 5. Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, für den 10. Bezirk mit dem Fachzentrum Verkehr/Agrar/Nahrung/Textil/Sachgüter;
5a. Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse, für den 11. Bezirk mit dem Fachzentrum Recht/Beratung/Kultur;
6. Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung/Berufliche Rehabilitation;
7. Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, für die Bezirke 13/14 mit dem Fachzentrum Fremdenverkehr;
7a. Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße, für den 15. Bezirk mit dem Fachzentrum Erziehung/Unterricht/öffentliche Verwaltung; 8. Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, für die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;
9 8. Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße Huttengasse, für den die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;
9. Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße, für den 21. Bezirk mit dem Fachzentrum Großhandel/Werbung/Druck/Foto;
10. Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse, für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche Dienste.
(3) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 und Abs. 5 nicht anderes bestimmt bestimmen,
1. für Personen nach deren Wohnbezirk und
… 4 unveränderte Absätze
2. für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.
(4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet
1. für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
2. für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
und örtlich für ganz Wien zuständig.
(5) Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Abs. 2 Z 1) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.
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