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BGBl. II Nr. 469/2013

kundgemacht 19.12.2013 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 469/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 44381 § 0↗RIS↗
§ 1geändertI. Hauptstück: Überschrift · Überschrift · 1. Kapitel: Überschrift · Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 452/2008 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 02.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · danach: BGBl. II Nr. 141/2018 § 1↗RIS↗
I. Hauptstück.
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.
1. Kapitel.
Allgemeiner Aufbau der Gerichte.
§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.
§ 1.
(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.
(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.
(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 und 2: Der Ausdruck „Gerichtsvorsteher“ ist durch § 65 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, überholt; stattdessen richtig „Vorsteher des Bezirksgerichtes“. Wo jedoch der Begriff „Gerichtsvorsteher“ im folgenden als Überbegriff auch für den Präsidenten (Abs. 2) verwendet wird, wird hierauf nicht mehr besonders aufmerksam gemacht.
2. Zu Abs. 3: Disziplinarkommissionen gibt es jetzt nur noch beim BMJ.
3. Zu Abs. 4: Zur Erledigung durch den Richter siehe auch § 9 Abs. 1 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985.
4. Zu Abs. 5: 1. Zur Nummernennung der Gerichtsabteilungen siehe jetzt aber §§ 27 Abs. 4, 34 Abs. 2 und 47 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idgF. 2. Wortgruppe „für das vereinfachte Verfahren“ nach E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 5 lit. a hinfällig, zu ergänzen jedoch für Strafsachen.
5. Die Zuordnung der Rechtspfleger zu den einzelnen Gerichtsabteilungen (Abs. 4) ist jetzt in § 5 Abs. 2 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, geregelt.
Schlagworte
Konkurssachen Kommission, Vorsteher