bei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,
BGBl. II Nr. 469/2013
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 227aufgehoben
Löschung im Register
Paragraph 227,
Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei Kleinbeträgen (Paragraph 11, Absatz 3, GEG 1962),
- Ziffer 3bei Nachlass des Betrags (Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962),
- Ziffer 4in den Fällen des Paragraph 226, Litera d, und
- Ziffer 5auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (Paragraph 232,).